Hmm .....
Mal kurz nach "warnmarkierungen an containern" gegoogelt, und dieses gefunden:
Reflexfolie.de hat geschrieben:
Container verschiedener Bauarten, ob solche zur Müllentsorgung oder Wechselbehälter für Altglas, sind oftmals auf Plätzen abgestellt, die von vielen Personen sowie Kraftfahrzeugen frequentiert sind. Hier ist ein hohes Gefährdungspotenzial vorhanden. Deshalb ist eine gute Absicherung der Container gemäß § 32 (1) StVO unabdingbar. Erreicht wird dies mit Hilfe von einer Containerwarnmarkierung (CWM), die als Reflexfolie am entsprechenden Container angebracht wird.
Diese reflektierende Warnmarkierung kann auf neuen Containern einfach und bequem angebracht werden. Auch ältere Container, an denen die Containermarkierung mit der Zeit brüchig geworden ist, können so schnell mit einer neuen Containerwarnmarkierung (CWM), versehen werden. Jeder Container, der in den öffentlichen Raum hineinragt oder dort abgestellt ist, muss laut § 32 (1) StVO mit einer derartigen Containermarkierung ausgerüstet sein. Wörtlich heißt es dort, dass im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Container durch "zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen und zu sichern" sind. Diese Regelung findet auch auf Privatpersonen Anwendung, die sich beispielsweise für einen Umzug oder für Gartenabfälle einen Container mieten, und diesen im öffentlichen Verkehrsraum abstellen. Hier handelt es sich um eine behördliche Sondernutzung. Die Container sollten zwar im Voraus mit einer Containerwarnmarkierung (CWM) ausgerüstet sein. Ist dies nicht der Fall, sollte der Mieter des Container diesen mit einer Reflexfolie nachrüsten. Das ist kostengünstig und verhindert, dass dieser seiner Sorgfaltspflicht nicht Genüge getan hat.
Sowie:
3M hat geschrieben:
■ Container und Wechselbehälter, die im öffentlichen Raum abgestellt werden, müssen gekennzeichnet und gesichert werden.
■ Bis zu einer Breite von 2,5 m und einer Länge von 8 m sind sie innerhalb geschlossener Ortschaften durch eine retroreflektierende Container-Warnmarkierung nach DIN 67520 zu kennzeichnen.
■ Die Container-Warnmarkierung ist fest am Container oder Wechselbehälter anzubringen. Sie besteht aus rot/weißen Flächen mit einer Kantenlänge von 141 mm, die zu Warnstreifen zusammengesetzt werden. Die Warnstreifen sind 705 mm lang.
■ An jeder Seiten- und Stirnfl äche sind zwei Warnstreifen senkrecht an der äußersten Kante, nicht tiefer als 0,40 m und nicht höher als 1,55 m anzubringen. Reicht der zur Verfügung stehende Platz nicht aus, können sie auch waagerecht angebracht werden.
■ Die Ausführung der Kennzeichnung darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen. Die 3M Container-Warnmarkierung 3310 CWM erfüllt die DIN 67520.
Die Farben rot und weiß der retrorefl ektierenden Folie entsprechen der DIN 6171.
(Auszüge gemäß § 32 (1) StVO und Verkehrsblatt-Verlautbarung vom 28. April 1982, Heft 10/1982)
Hilft dir das ?
Gruß: Jörg